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LG Leipzig, 09.12.2015 - 2 HKO 1645/15 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung
Auszug aus LG Leipzig, 09.12.2015 - 2 HKO 1645/15
Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie regelmäßig unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und - gegebenenfalls - auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz (vgl. BGH GRUR 1994, 146 ff. - Vertragsstrafebemessung). - BGH, 31.05.1990 - I ZR 285/88
Vertragsstrafe ohne Obergrenze - Vertragsstrafevereinbarung
Auszug aus LG Leipzig, 09.12.2015 - 2 HKO 1645/15
Die Parteien haben die Vertragsstrafevereinbarung in zulässiger Weise (vgl. BGH WRP 1991, 27 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze) nach § 315 Abs. 1 BGB in der Form getroffen, dass für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht dem Gläubiger die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt.